Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung Qualifizierungsaufstieg

QualiVO allg Verw

§ 2 Zielsetzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ziel der Qualifizierung ist es, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die zukünftige Amtsausübung in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes zu vermitteln. Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten sollen die in der bisherigen Ausbildung und in der beruflichen Praxis erworbenen fachlichen und persönlichen Kompetenzen weiterentwickeln, damit sie den Anforderungsprofilen in der höheren Laufbahngruppe gerecht werden können.

§ 1 § 3